Matura ab 2014/15

Die neue Reifeprüfung: ab 2014/15

Mit dem Haupttermin des Schuljahres 2014/15 tritt an den AHS eine neue Reifeprüfungsverordnung in Kraft, die an die Bildungsstandardentwicklung auf der 4. und 8. Schulstufe anschließt. Diese neue Reifeprüfung ist sowohl standardisiert als auch kompetenzorientiert.

Informationsmaterial:

Überblick über die Reifeprüfung
Zeitleiste Reifeprüfung 2015/16
Richtlinien zur neuen Reifeprüfung (BMBF, 11/2014)
Reifeprüfung Zusammenfassung (Ministerium)

Das 3 Säulen-Modell:

Säule 1: „Vorwissenschaftliche Arbeit“ (VWA)

Kurzinformation zur VWA
Handreichung zur VWA
BMBF – www.ahs-vwa.at (Informationen, Material, etc.)
BMBF – Das 5 x 5 der VWA (Informationen, Material, etc.)
Checkliste für SchülerInnen
VWA Anmeldeformular 2015/16
VWA Genehmigungsdatenbank
Hinweise zur Nutzung der Genehmigungsdatenbank
Zeitleiste VWA 2015/16 (aktuelle 7. + 8. Klassen)
Hinweise zum richtigen Zitieren
VWA Abgabe – aktuelle Information

Beurteilungshinweise VWA

Beurteilungsraster
Beurteilungskriterien VWA

Hinweise:

  • Weitere Informationen zur VWA können auf den Webseiten der beiden obigen bm:ukk Links gefunden werden, welche laufend aktualisiert werden.
  • Eine Vorlage zur VWA-Erstellung mit Microsoft Office Word ist im Schülermenü der Schulhomepage unter Reifeprüfung ab 2014/15 verfügbar. Diese dient als Basis zum Verfassen der VWA. Allerdings gelten darüber hinaus die aktuellen bm:ukk Richtlinien.

Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die einzelnen Maßnahmen und künftigen Bestimmungen gegeben werden. Nützen Sie die obige Kurzinformation oder die sehr umfangreiche und ansprechend gestaltete Website des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, um sich noch konkreter zu informieren.
Die „Themenfindung“ zur VWA erfolgt im 1. Semester der vorletzten Schulstufe.
Die VWA ist keinem Unterrichtsgegenstand zugeordnet; im Reifeprüfungszeugnis werden der Titel der VWA und die Beurteilung des Prüfungsgebietes angeführt sein.
Das Thema der VWA wird im Einvernehmen zwischen Prüfer/in und Schüler/in festgelegt. Es besteht für die Schüler/innen grundsätzlich eine freie Wahl des Prüfers/der Prüferin, mit einigen konkreten Einschränkungen (siehe Kurzinformation).
Die Einreichung bei der Schulbehörde 1. Instanz erfolgt bis Ende März (des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe), die Approbation durch die Schulbehörde 1. Instanz erfolgt bis spätestens Ende April des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe.
Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit dem/der Prüfer/in auch in einer vom/von der Schüler/in besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
Abgabe der VWA (inkl. Begleitprotokoll): bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe.
Umfang: Korridor 40.000-60.000 Zeichen

Säule 2: „Klausurarbeiten“

Ein/e Schüler/in wählt entweder 3 oder 4 Klausurarbeiten.

1. Deutsch
2. Mathematik
3. Lebende Fremdsprache (standardisiert: E, F, I, Sp): Es kann aber auch eine andere lebende (nicht standardisierte) Fremdsprache gewählt werden.
4. Weitere (standardisierte oder nicht standardisierte) lebende Fremdsprache oder L oder G (beide standardisiert) oder DG oder Biologie/Umweltkunde oder Physik oder Musikkunde oder Sportkunde oder Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung oder schulautonomer Gegenstand, der die Bedingungen für eine schriftliche Maturabilität erfüllt.

Das BIFIE Wien wurde mit der Erstellung von zentralen Aufgabenstellungen in Deutsch (Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch), Mathematik, lebende Fremdsprache (E, F, I, Sp) sowie Latein und Griechisch gesetzlich beauftragt. Um immer ein gleiches Anspruchsniveau zu erzielen, werden alle Aufgabenstellungen, die sowohl in den Schulversuchen, als auch im Haupttermin 2014 Anwendung finden, durch Feldtestungen „geeicht“ (vgl. dazu www.bifie.at/node/82).

Säule 3: „Mündliche Prüfungen“

Die folgenden Zeilen geben einen Überblick über den Stand der einzelnen Maßnahmen und künftigen Bestimmungen. Eine konkretisierende Handreichung wurde bereits fertiggestellt und veröffentlicht.
·Wie bei der VWA sollen bei den mündlichen Prüfungen sowohl den Interessen der Schüler/innen als auch den Schwerpunkten des jeweiligen Schulstandortes Rechnung getragen
werden. Je nach Anzahl der Klausuren (4 oder 3) sind 2 bzw. 3 mündliche Prüfungen aus unterschiedlichen
Prüfungsgebieten abzulegen. Die bisherige Zuordnung in Fächergruppen entfällt.

Handreichung zur mündlichen Reifeprüfung

Stundenanzahl /Maturabilität

Pflichtgegenstand

(„vertiefender“) Wahlpflichtgegenstand

mind. vierstündig, muss mindestens bis zur vorletzten Schulstufe unterrichtet worden sein mind. vierstündig, muss mindestens bis zur vorletzten Schulstufe unterrichtet worden sein.
… kann als Ergänzung zu einem
(dazu gehörigen) Pflichtgegenstand
herangezogen werden,
wenn die erforderliche Stundengrenze
nicht erreicht wird.

Bei zwei mündlichen Prüfungen muss die Summe der Jahreswochenstunden der beiden Gegenstände in der Oberstufe
mindestens zehn Unterrichtsstunden betragen.

Bei drei mündlichen Prüfungen muss die Summe der Wochenstunden der drei Gegenstände in der Oberstufe mindestens
15 Unterrichtsstunden betragen.
Wenn zwei Pflichtgegenstände die Summe von zehn Stunden nicht erreichen (zB PuP und Chemie), dann ist eine
Kombination aus Pflichtgegenstand mit „vertiefendem“ Wahlpflichtgegenstand möglich (zB Chemie, PuP – mit besuchtem Wahlpflichtgegenstand entweder aus Chemie oder PuP).
Es ist jedenfalls nicht gestattet, einen vierstündigen
Wahlpflichtgegenstand zu teilen (zB in 7. oder 8. Klasse).
Wurde allerdings ein zweistündiger Wahlpflichtgegenstand „gebucht“, um auf die im Lehrplan festgesetzte Stundenanzahl zu kommen, ist dieser für eine Ergänzung auf 10 bzw. 15 Stunden zulässig.
Es ist nicht zulässig, zu einem Pflichtgegenstand den dazugehörigen „vertiefenden“ Wahlpflichtgegenstand als weiteres Prüfungsgebiet zu wählen (zB GSK/PB und Wahlpflichtgegenstand GSK/PB).
Gegenstände mit überwiegend praktischen Implikationen sind im Gegensatz zu den allgemeinen Bestimmungen nur ab einem Stundenausmaß von mindestens sechs Stunden wählbar.
aa) Wahlpflichtgegenstände
Ein 6-stündiger Wahlpflichtgegenstand „lebende Fremdsprache“ ist zur mündlichen Reifeprüfung auf dem GERS-Niveau A2 als selbstständiges Prüfungsgebiet zugelassen.
Informatik ist eigenständig nur im sechsstündigen Gesamtausmaß mündlich maturabel.
Die ergänzenden Wahlpflichtgegenstände Bildnerische Erziehung und Musikerziehung (7. und 8. Klasse) sind nur in Verbindung mit dem jeweiligen Pflichtgegenstand (5. und 6.Klasse) maturabel.
Eine Kombination von Freigegenstand und Wahlpflichtgegenstand (zB zusätzliche lebende Fremdsprache) setzt jedenfalls ein durchgängiges Curriculum voraus.